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28.03.2026

Neue Publikation von RA Dr. C. Trentmann zu sog. Alleinrennen im Straßenverkehr (§ 315d StGB)

In Heft 3 der Fachzeitschrift BLUTALKOHOL, online abrufbar via BeckOnline erscheint von RA Dr. C. Trentmann ein Aufsatz zum Urteil des KG Berlin vom 15. Oktober 2025 (3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25) mit dem Titel: „Zur Strafbarkeit von ‚Alleinrennen‘ im Straßenverkehr (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“.

Abstract:
„Berlin, August 2024, gegen 23 Uhr, auf der BAB 100. Erlaubte Geschwindigkeit: 80, teils nur 60 km/h, doch: Ein Motorradfahrer, der spätere Angeklagte, meint, „alles aus seiner Maschine herausholen“ zu wollen, macht ein sog. Alleinrennen, überholt dabei andere Verkehrsteilnehmer mittels „Lückenspringens“ links und rechts und veranlasst sie durch die knappen Überholmanöver, Fahrstreifenwechsel und dichtes Auffahren teilweise abrupt stark abzubremsen und Ausweichbewegungen zu machen. Ein Polizeifahrzeug nimmt die Verfolgung auf, misst mittels eigenen Tachometers Geschwindigkeiten bis zu 180 km/h. In einer Kurve erreicht der Motorradfahrer gar die physikalischen Grenzen seiner Maschine und das Hinterrad versetzt. Ein Unfall passiert gleichwohl (man mag sagen: Gott sei Dank) nicht. Das AG Tiergarten verurteilte den Motorradfahrer am 19.3.2025 (324 Cs 1124/24) wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – danach macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu er-reichen – zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro, zog den Führerschein ein und entzog die Fahrerlaubnis mit Sperrfrist von acht Monaten. Der Motorradfahrer legte (Sprung-)Revision (§ 335 Abs. 1 StPO) ein. Der zuständige 3. Strafsenat des KG Berlin verwarf die Revision mit Urteil vom 15.10.2025 (3 ORs 37/25 – 121 SRs 88/25). Das Revisionsurteil des 3. Senats fügt sich dabei in die mittlerweile gefestigte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein, präzisiert diese indes in (zumindest) zweierlei Hinsicht: Zum einen konkretisiert es die Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Geschwindigkeit bei Alleinrennen, zum anderen schärft es die Maßstäbe für Beweiswürdigung und revisionsgerichtliche Kontrolle, insbesondere bei fehlender standardisierter Messung. Bemerkenswert ist ferner die Klarstellung des 3. Senats entgegen eigenen früheren Ausführungen, dass bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB eine punktgenaue Geschwindigkeitsfeststellung und auch Toleranzabzüge bei ungeeichten Tachometern von Polizeifahrzeugen nicht notwendig seien."



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